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Urheberrecht: Info

Die beste Maßnahme gegen Textklau ist eine ganz einfache: Nichts ins Netz stellen.* Okay, Leseproben und Textschnipsel schon. Vollständige oder leicht erweiterbare Texte? Niemals.

 

Nehmen wir an, Sie hätten einen Text geschrieben und fänden diesen zu Ihrem beträchtlichen Unmut in identischer (wahlweise: leicht verfälschter Form) irgendwo wieder, mit der besonderen Note, dass nicht Ihr Name drunter steht, sondern der eines anderen.

Eines anderen, der aber behauptet, diesen Text verfasst zu haben.

 

Subsumiert wird derlei Frevel unter dem Begriff „Urheberrechtsverletzung“.  Schützenswert ist das so genannte „geistige Eigentum“, vor allem Texte und Musik. Mit Fotos hat es eine besondere Bewandtnis: Sie fallen unter das Kunsturheberrechtsgesetz. 

 

Wir bleiben mal bei den Texten. Den zuständigen Straftatbestand findet man im einem der Nebengesetze zum deutschen Strafgesetzbuch (§ 106 UrhG, Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Da heißt es:

 

„Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Auch der Versuch ist strafbar. Die Folgeparagraphen, §§ 107,108 UrhG, regeln weitere Verstöße – Sie glauben ja nicht, was man alles nicht darf.

 

Um gegen das Gesetz zu verstoßen, muss nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein.

Hierzu hangelt sich der Jurist an den verwendeten Begriffen entlang. Bitte lesen Sie den Gesetzestext nochmal:

Berechtigt ist grundsätzlich nur der, der das Ding „erfunden“ hat. Oder der eine Erlaubnis vorweisen kann.

Dann ist die Rede von „Verwertung“. Nur der Urheber hat das Recht zur Verwertung. Niemand anderes darf mit der Vervielfältigung des Werks einen geldwerten Vorteil anstreben.

„Vervielfältigen“ heißt: mehr als eine private Kopie (für sich selbst darf jeder alles kopieren). Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn jemand einen auf Wattpad gutgläubig eingestellten Aufsatz kopiert, seinerseits bei Amazon als E-Book hochlädt, einen Preis dranhängt und das Werk zum Verkauf freigibt. Unerheblich ist zunächst der damit erzielte Umsatz.

 

Texte sind aber nicht gleich Texte: Es bedarf einer gewissen „Schöpfungshöhe“. Bei einem literarischen Text (Gedicht, Kurzgeschichte, Novelle, Roman…) dürfte davon regelmäßig auszugehen sein. Auch (Werbe-)Slogans fallen unter den Begriff der Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe. Zur Prüfung der Gestaltungshöhe sind die Originalität und Individualität heranzuziehen.

Ideen sind nicht schutzwürdig  (gibt es überhaupt Ideen, die nicht bereits beschrieben wurden? Geht es nicht immer um das gleiche? Auf die - millionenfach - abgewandelte Ausführung kommt es an. Das, was ihr daraus macht).  Ein Expose aber schon.

Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, macht sich strafbar. Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur möglich, wenn der Berechtigte/Besitzer einen Strafantrag stellt oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (was in den seltensten Fällen gegeben ist).  

Öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Fallzahlen eine gewisse Höhe erreicht haben, z.B. bei gewerbsmäßig betriebenen Streaming-Diensten oder einem komplett kopierten Werk der Spiegel-Bestsellerliste. 

 

Verjährt ist ein UrhG-Verstoß nach drei Jahren. Entscheidend hierbei ist der Tag der Entdeckung, nicht der Zeitpunkt der widerrechtlichen Veröffentlichung. Bestraft werden können Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz mit einer Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe.  Gehen Sie aber bitte nicht davon aus, dass jemand, auch wenn er Ihren 146-Seiten-Fantasy-Knaller 1:1 auf sein eigenes KDP-Konto rüber kopiert hat, in den Knast geht. Strafverschärfend wirkt gewerbsmäßiges Handeln.

 

Urheberrechtsverletzungen haben häufig mit Social Media und der Veröffentlichung eigener Texte auf Internetplattformen zu tun. Trotzdem werden nicht Urheberrechtsverletzungen en masse begangen.

Die erste Maßnahme im Falle einer vermuteten Verletzung des Urheberrechts ist: die Beweise sichern (Screenshots, datierte Ausdrucke) und sich an die Betreiberplattform zu wenden. 

 

Sinnvoll ist es, die Urheberrechtsverletzung zunächst auf zivilrechtlicher Ebene zu verfolgen. Zweiter Schritt sollte daher der Gang zu Anwalt sein. Dieser wird eine Abmahnung veranlassen, die dem Geschädigten am ehesten eine Art Schadensersatz einbringt.

Von der Idee, in den Sozialen Netzwerke eine Riesenwelle (neudeutsch: Shitstorm) heraufzubeschwören und den Tatverdächtigen oder Beschuldigten (was genau, hängt vom Zeitpunkt des Verfahrensverlaufs ab!) öffentlich zu benennen, ist abzuraten.

 

Die Strafverfolgungsbehörden kommen ins Spiel, wenn Ihnen die Identität des Beschuldigten nicht bekannt ist und/oder Sie ergänzend zur zivilrechtlichen Verfolgung eine strafrechtliche Ahndung wünschen.

 

Wir fangen mal so an: Anzeigen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet man.

Was Sie bei der Polizei nie, nie, nie machen wollen, ist: eine Anzeige „aufgeben“. Anzeigen aufgeben kann man bei den Kleinanzeigengazetten, wenn Sie beispielsweise Ihr Gelsenkirchener Barock verhökern möchten. Die Wahl der richtigen Begriffe ist nicht nur bei der Justiz wichtig.

Zur Not „macht“ man so eine (Straf-) Anzeige auch einfach. Obwohl Sie sich als Autor hoffentlich eines exakteren Begriffes befleißigen. „Erstatten“ nämlich. (Alles andere ist begrifflich falsch. Der Polizeibeamte wird in sich hineingrinsen und an Ihrer Bildung zweifeln. Natürlich weiß er trotzdem, was Sie wollen.)

 

Beim Laien entsteht seltsamerweise gerne der Eindruck, die Polizei (oder die Staatsanwaltschaft) habe kein Interesse an dieser Straftat, dieser Urheberrechtsverletzung, die Ihnen schlaflose Nächte bereitet.

Hierzu eine kurze Erläuterung: Es kommt nicht darauf an, ob die Polizei (…oder die Staatsanwaltschaft…) Bock darauf hat, Ihren Textklau in einer Strafanzeige zu verwursten.  Polizei und StA sind gesetzlich grundsätzlich dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erlangt (Stichwort: Legalitätsprinzip). 

 

Straftaten nach dem UrhG sind, wir erwähnten es bereits, Antragsdelikte.

Antragsdelikte werden, wie der Name schon sagt, nur auf Antrag verfolgt = die Polizei wird nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch, bekundet durch Ihre Unterschrift auf dem Strafantragsformular, tätig. Von sich aus macht die Polizei (…die Staatsanwaltschaft…) in solchen Fällen nix.

 

Sie müssen die Tat nicht beweisen, aber aktiv bei der Aufklärung der Tat helfen: Unterlagen zur Verfügung stellen, Nachweise erbringen.

Erwarten Sie bitte nicht, dass die Polizei nach der ersten Befragung schwerste Geschütze auspackt: weder Wohnungsdurchsuchung und PC-Beschlagnahme, noch Handyortung, noch Festnahmen sind das unmittelbare Mittel der Wahl (was nicht heißt, dass diese Dinge nicht noch kommen können).

Zunächst erfolgen profane „Büroermittlungen“, und erst, wenn die von Erfolg gekrönt sind, indem man den Namen und eine ladungsfähige Anschrift eines Beschuldigten hat, folgen weitere Maßnahmen. Viele Ermittlungsansätze werden an dieser Stelle schon im Keim erstickt – sei es, dass die Daten des Textdiebes nicht zu ermitteln sind, sei es, dass dieser irgendwo auf den Seychellen sitzt.

Dass Daten nicht ermitteln werden können, ist selten der Unfähigkeit der Strafverfolger anzulasten, sondern liegt häufig daran, dass die Betreiberplattformen nicht kooperieren. Häufig unterliegen sie nicht mal deutschem Recht.

 

Als Polizeibeamtin mit reichlich Dienstjahren und reichlich Sternen auf der Schulter ärgere ich mich jedes Mal, wenn es heißt:

„Die StA wird dann ermitteln“

„Mein Fall ist wichtig und ist inzwischen von der Polizei über die Kripo bei der StA gelandet“

„die Polizei wird da kaum etwas tun, da wird man schon einen Anwalt beauftragen müssen“

„weder die Polizei noch die StA hegen ein großes Interesse daran, einen im Selbstverlag veröffentlichen Roman zu schützen“.

 

Fast alles falsch. Nicht die StA ermittelt, sondern die Polizei. Schutzpolizei und Kripo werden nicht nach Ermessen tätig, sondern nach Deliktszugehörigkeit, nach Zuweisung. Und auch geringfügige Schäden können strafbewehrt sein – denken Sie mal an Ladendiebstahl. Richtig ist, dass ein Rechtsanwalt andere Dinge für Sie erreichen kann, weil es dort um Zivilrecht geht. Bei der Polizei und Staatsanwaltschaft geht es um Strafrecht, für die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem BGB sind die Strafverfolgungsbehörden schlicht nicht zuständig.

 

Wenn der Polizeibeamte oder der Rechtspfleger Ihnen die Erfolgsaussichten Ihres speziellen Falls erläutert, kann das in manchen Ohren so klingen, als hätte die Polizei (oder der Rechtspfleger) wieder keinen Bock. Dem ist nicht unbedingt so. Es kommt darauf an, ob

a) überhaupt eine Straftat vorliegt (wir erinnern uns: Tatbestandsmerkmale erfüllt?) und

b) was der Geschädigte erreichen möchte.

 

·         Möchten Sie in erster Linie, dass die Kopie vom Markt genommen wird?

·         Möchten Sie einen Vollstreckungstitel durchsetzen?

·         Haben Sie einen Tatverdächtigen zur Hand und wollen, dass dieser bestraft wird? Soll ihm „das Handwerk gelegt werden“? Wäre nicht eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung und ein Antrag auf einstweilige Anordnung sinnvoller? Und wenn Sie schon einen Anwalt haben, wieso macht der das nicht alles?

Antwort: Weil es Geld kostet. Ein Rechtsanwalt erhebt für jedes Schriftstück eine Gebühr. Deshalb schickt der Anwalt Sie zur Polizei, die das kostenlos erledigt und im besten Fall den Beschuldigten ermittelt. Woraufhin der Anwalt dann mit dieser gesicherten Erkenntnis eine Abmahnung verschicken kann. Und Sie im besten Fall Geld bekommen. Und der Anwalt auch (der Anwalt bekommt sein Geld sowieso: von Ihnen, erstmal).

    Bis zu einem gewissen Punkt können Sie übrigens auch ohne Rechtsanwalt agieren.

 

Als Geschädigter ist es sinnvoll, sich vor der Erstattung einer Strafanzeige zu erkundigen, welche Dienststelle sich mit sowas befasst. In einigen Bundesländern gehören Delikte dieser Art in den Zuständigkeitsbereich der Kripo, in anderen nicht.  Sprechen Sie sinnvollerweise gleich bei der richtigen Stelle vor. Sie gehen ja auch nicht zum Internisten, wenn Sie Zahnweh haben. Oder?

 

Man kann auch direkt bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten. Ob man das sollte, ist fraglich. Die StA ist Herrin des Verfahrens. Wie jede gute Herrin hat auch die StA Untergebene. Die StA gibt den Ermittlungsvorgang an die zuständige Polizeidienststelle ab, damit diese mit den Ermittlungen beginnt. Die StA kann verschiedene Maßnahmen anordnen. Häufig geschieht dies auf Antrag oder Empfehlung der ermittelnden Polizeidienststelle.

Im Gegensatz zu dem, was man im Fernsehen gezeigt bekommt (oder in vielen Büchern lesen muss), ist es nicht so, dass sich der zuständige Staatsanwalt zum Geschädigten und/oder an den Tatort begibt. Vielleicht bei einem Tötungsdelikt. Oder bei einem sehr schweren Unfall.  Sonst eher nicht. Man macht sich ja ganz falsche Vorstellungen!

 

Erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ist wieder die StA zuständig: Es wird dann darüber befunden, ob die Sache eingestellt wird (z.B. wegen Geringfügigkeit, fehlendem öffentlichem Interesse, Mangel an hinreichendem Tatverdacht), an eine andere Stelle verwiesen wird (außergerichtliche Einigung) oder ob eine Anklageerhebung gerechtfertigt ist.

Gewonnen haben Sie durch die Anzeigeerstattung bei Gericht nichts, im Gegenteil: Sie haben Zeit verloren.  

Man kann eine Strafanzeige übrigens auch online erstatten, was vor allem im Hinblick auf den drohenden Zeitverzug eine gute Idee sein kann. Sie werden dann nach der Erstbefassung zur Vernehmung vorgeladen. Spätestens zu diesem Termin müssen Sie den Verlauf Ihrer Misere zur Hand haben: Namen, Daten, Kommunikation mit Betreiberplattformen, am liebsten ausgedruckt.

 

Und den Nachweis der Urheberschaft.

Urheberschaft bzw. das Recht am Werk entsteht dadurch, dass man ein Werk erschafft (= Schöpfung). Problematisch ist im Streitfall der Nachweis, wer das Werk als Erster erschaffen hat.

Die häufigsten im Netz kursierenden Irrtümer beziehen sich auf:

 

  • Copyright: Gibt es in Deutschland nicht. Aufmerksame Leser erkennen das schon an der englischen Bezeichnung. Das US-amerikanische Copyright © unterscheidet sich wesentlich vom deutschen UrhG.  Sie können somit in Deutschland kein „Copyright“ beantragen. Dennoch existieren Copyright-Dienste, die Ihnen für kleines Geld auch in Deutschland Copyright-Eintragungen versprechen. Lassen Sie’s einfach. Auf vielen einschlägigen Seiten erkennt man schon an den Fehlern im Text, was da los ist. Mit dem Trademark-Zeichen ™ werden in den USA anerkannte Marken mit noch fehlender Registrierung versehen. Hilft Ihnen für den Schutz Ihrer Texte nicht, aber soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben. 
  • Patentrecht: Einem Schriftsteller nützt weder das Patentrecht, noch dessen Schutzrecht-Ausflüsse Gebrauchs- oder Geschmacksmuster (Ausnahme: Filmschaffende) etwas. Gebrauchsmuster betreffen geistige Leistung auf technischem Gebiet. Bei Geschmackmustern geht es um Design. Das Urheberrecht schützt die geistige Leistung im Bereich von Kultur, Kunst und Wissenschaft. Heißt: Sie können ggf. Ihr Coverdesign eintragen lassen. Oder Ihr Logo. Den Text nicht.
  • Eintragung in die "Urheberrolle": Register beim Deutschen Marken- und Patentamt. Problem: Jedermann kann ein Werk dort eintragen lassen, und es geht um den tatsächlichen Namen des Urhebers. Ein Nachweis der Erst-Erschaffung des Werkes ist damit nicht möglich. Die Eintragung dort hat Einfluss auf die Dauer der Gültigkeit des Urheberrechts.
  • Datierte Fotos, Screenshots einzelner Seiten oder des gesamten Manuskripts: Zu leicht manipulierbar. Machen Sie sich nicht lächerlich.
  • Zeugenaussagen von Freunden, Familienmitgliedern. Machen Sie sich nicht lächerlich. 

 

 

Eines der hartnäckigsten Gerüchte rund um den Nachweis von Urheberschaft ist:

das Einschreiben an sich selbst.

Geht so: Manuskript ausdrucken, in einen Umschlag packen, eigene Adresse drauf, ab zur Post. Am nächsten oder übernächsten Werktag haben Sie Ihren fetten Brief (bei mir wäre es schon ein Paket) mit Poststempel oder sogar Rückschein, datiert, mit Unterschrift vom Postboten, wieder:  Beweis!

Jetzt: nicht auspacken! Nicht öffnen! Aufbewahren. Bis zum Streitfall. 

 

Selten so gelacht. Sparen Sie sich den Quatsch.

 

Ich höre den kollektiven Aufschrei, aber es ist trotzdem Quatsch. Ob mit oder ohne Rückschein: Quatsch. (Woher wissen wir denn, ob es tatsächlich IHR Text ist, der sich in dem Umschlag befindet? Vielleicht haben SIE den ja geklaut. Von Ihrem Schreibbuddy vielleicht, wer weiß. Hier geht es sozusagen um ein Echtheitszertifikat, das beweisen soll, das SIE diesen Text von Beginn an geschrieben haben. Wie beweist man das? Durch einen bloßen Ausdruck von irgendetwas? Na, sehen Sie!) Was hindert Sie, den Inhalt des Umschlags auszutauschen? Wie bitte? Spuren am Umschlag? Vergessen Sie’s einfach.

 

Ja, aber, der Richter öffnet den doch dann vor Gericht…! Nö. In 95 % aller strafrechtlichen Fälle kommen Sie mit Ihrem Privatklagedelikt gar nicht bis vors Gericht, weil diese Dinge nicht so verhandelt werden, sondern maximal per Strafbefehl.  

Im laufenden Gerichtsverfahren werden keine neuen Beweise präsentiert. Wir sind hier nicht in den USA, und vor allem sind wir nicht da, wo leider die meisten ihre sensationelle Fachkenntnis her haben: aus Fernsehserien, am liebsten amerikanischen.

Warnung: Auch im deutschen Basislehrgang für Krimiautoren, dem „Tatort“, ist nicht alles so, wie es in Wirklichkeit ist. (Sonst müsste ich ja nicht ständig meinen Blaulichtblog aktualisieren. Allerdings hätte ich beim Lektorieren auch nicht so viel zu lachen.)

In Zivilprozessen ist eine Güteverhandlung wahrscheinlich. Deren Ziel ist eine außergerichtliche Einigung, das Ende des Verfahrens wäre ein Vergleich. In einer Güteverhandlung können Sie Ihren Umschlag mit dem Einschreiben vorlegen. 

 

Das einzige, das Ihnen hilft, den Zeitpunkt der Schöpfung Ihres literarischen Werkes gerichtsfest zu dokumentieren, ist der Zeitstempel im PC, auf Sicherungskopien und der Bearbeitungsverlauf Ihres schriftstellerischen Schaffens, Ihre Entwürfe mitsamt der Zuarbeiten, die Sie besitzen (Notizen, Charakterstudien, Stichwortverzeichnisse, Treatments). Sie werden Ihr Manuskript nicht in einem Rutsch runtergeschrieben haben (falls doch: so sorry, my apologies, Mr. Kerouac). Beim Werdegang fast eines jeden Manuskriptes gibt es einen chronologischen, nachvollziehbaren  Bearbeitungsverlauf.

Schreibprogramme sichern nach einem bestimmten Zeitplan. Ihr Lektor schreibt das Datum seiner Ausführung auf das Dokument. Wahrscheinlich haben Sie Rechnungen vom Grafiker, von der Lektorin, vom Korrektorat. Wenn Sie Selfpublisher sind und Ihr Manuskript veröffentlichen, existiert ein Vertrag, zumindest aber eine Mail über den Uploadzeitpunkt.

Falls Sie Ihre Manuskripte und Aufzeichnungen handschriftlich verfassen und das auch weiterhin beibehalten möchten, vergessen Sie das hier alles: DIESE Probleme sind dann einfach nicht die Ihren. 

 

Dies sind die Dinge, die Ihre Herrschaft über das Manuskript zu einem bestimmten Zeitpunkt beweisen können. Natürlich müssen Sie diese Kopien, Mails, Nachweise auch als solche behandeln: Sichern. Nicht nur auf dem PC oder dem Laptop, sondern gern auch noch mal auf einen USB-Stick oder ähnlichen Medium.

 

Wenn Sie es ganz richtig machen wollen, hinterlegen Sie eine dieser Sicherungskopien bei einem Notar. „Prioritätsvereinbarung“ nennt sich das, und „Hinterlegung“. Kostet ein bisschen Geld. Gibt Ihnen die Sicherheit, notfalls vor einem Gericht beweisen zu können, wer Ihren Bestseller als erstes verfasst hat: Sie.

 

Sollten Sie bei einem Verlag unter Vertrag sein, übernimmt der Vertrag den Prioritätsnachweis für Sie: indem er einen Buch- bzw. Autoren-/Verlagsvertrag mit Ihnen schließt. Verträge fallen unterschiedlich aus. Hier darauf einzugehen, kann also unterbleiben.

Es gibt Dienstleister, die Ihnen auch online für wenig Geld einen Prioritätsnachweis erstellen. Bitte urteilen Sie selbst, ob Sie dies für ausreichend erachten. Allemal besser als die dubiose Nummer mit dem Einschreiben ist es sicher. Ob ich das machen würde? Nein. Im Streitfall hätte ich gern mehr in der Hand.

 

Die allerbeste Absicherung gegen Textklau und der allerbeste Beweis für Urheberschaft ist übrigens die Veröffentlichung (als Print oder als E-Book). Wer Ihr Buch danach noch abschreibt, Ihren Titel oder Auszüge klaut, ist selber schuld. Grundsätzlich wird sowieso viel mehr nach einer Veröffentlichung geklaut, nicht vorher. 

 

*Wenn jemand aus einem Textschnipsel derart viel Inspiration gewinnt, dass er daraus ein neues Buch schreibt: Glückwunsch. Wenn jemand um eine Leseprobe (sagen wir mal, die üblichen ersten Seiten bei eurem Amazon-Buchlink) einen komplett neuen Plot spinnt - super! Dann passt zwar die geklaute Leseprobe nicht zum Rest, aber das ist ja nicht euer Problem (klagen/anzeigen kann man selbstverständlich trotzdem!).

 

Bedenklich wird die Sache, wenn man ganze Manuskripte (ja, auch Kurzgeschichten) i.S.v. beendeten Werken auf Plattformen, die zum freien Lesen und Beurteilen einladen, einstellt. Man KANN sowas kopieren. Ist mühselig (abgesehen von dumm), aber geht. Es entzieht sich leider komplett meiner Vorstellungskraft, wie ein Autor seinen mühsam verfassten Text bei Wattpad, Sweek oder sonstwas einstellen kann, aber das mag mancher anders sehen. Teile, einzelne Kapitel - okay. Würde ich aber trotzdem nicht machen. 

 

Eine andere Hürde, über die manche stolpern, sind Testleser.

Testleser sind für neue Autoren und frische Bücher fast unverzichtbar. Man schickt dem Testleser (der NICHT, ich wiederhole: NICHT!, aus dem Familien-, Verwandten-, oder Freundeskreis kommen sollte!) sein Manuskript in fast veröffentlichungsreifer Form und bittet um ein möglichst differenziertes Urteil. So. Und wenn der Testleser das Ding nun nimmt und einfach selbst bei KDP hochlädt? Klar, wäre möglich. Und wäre a) richtig mies, b) anzeigenwürdig, und c) echt außergewöhnlich. 

Gute Testleser zu finden, ist schwierig. Unmöglich ist es nicht. Viele Autoren halten an ihren einmal gewonnenen Testlesern fest und hegen und pflegen die Beziehung. Zu recht!

Aber der normale Testleser klaut keine Manuskripte (Buchgewinner auf Lovelybooks behalten schon mal gedruckte Taschenbücher und sparen sich in grandioser Frechheit die vereinbarte Gegenleistung, aber das ist ein anderes Thema). Testlesen lassen (und "testlesen") setzt einen Vertrauensvorschuss voraus. Lassen Sie sich Namen und Adresse geben, als ganz mißtrauischer Charakter bitten Sie um Übersendung eines Fotos vom Personalausweis (beide Seiten!!), aber sehen Sie bitte vom Verträge aufsetzen und langwierige Vereinbarungen erstellen ab. 

(Oh. Kann sein, dass der nächste Blogartikel mal um Testleser geht).

 

Wichtigster Tipp: Schicken Sie Ihren Testlesern nicht gleich das ganze Buch. Ein Fünftel, ein Viertel reicht erst mal, höchstens ein Drittel. Nicht gleich die Hälfte oder noch mehr. Dann bitten Sie um Beantwortung Ihrer Fragenliste. Und DANN entscheiden Sie, ob es Ihnen was bringt, wenn der- oder diejenige den Rest liest und beurteilt. 

 

Noch ein Satz zu DRM (eine elektronische Finesse, die bewirkt, ob man ein E-Book lesen kann oder nicht): DRM lässt sich umgehen. Wer Bücher im Internet klauen will, kann das. Also nützt DRM wenig, schadet aber allen ehrlichen Lesern.

 

Wenn Ihr Fragen zu solchen Dingen habt, schreibt mir. Ich testlese auch gelegentlich, aber nur bestimmte Genres. Ich lektoriere und korrigiere auch gelegentlich, aber nur bestimmte Genres (und nicht unter de Autorenpseudonym). Vor allem aber schreibe ich. Nicht nur rechtliche Fachtexte (und -bücher), sondern auch anderes. Und das will ich jetzt auch gleich wieder fortsetzen :-)

 

Übrigens, nur der Vollständigkeit halber: Ideen kann man nicht klauen. 

  

Ich wünsche euch allen viel Freude, an dem, was ihr tut. Und viel Erfolg :-)

 

 

 

 

 

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